Die Satzung von Zukunftsräume Fürth e.V.

Die Satzung liegt gerade noch bei der Notarin. Aber hier schon mal unsere in der Gründungsversammlung verabschiedeter Entwurf

 

Satzung des Zukunftsräume Fürth (e.V.)

Präambel

Der Verein Zukunftsräume Fürth ist ein Träger von Räumlichkeiten und Aktivitäten zur Umsetzung der
sozial-ökologisch-kulturellen Transformation, zur Belebung der Nachbarschaft, sowie ein Dachverein für
lokal aktive Nachhaltigkeitsinitiativen in Fürth und Umgebung.
Die Tätigkeiten des Vereins werden durch viele Mitmacher*innen gemeinschaftlich getragen, d.h. finanziert,
betrieben und bespielt.
Der Verein sieht sich als Teil der Transition Town Bewegung und teilt ihre Werte.
Der Verein ist parteipolitisch neutral.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen Zukunftsräume Fürth.
Der Sitz des Vereins ist in Fürth (Bayern).
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts  „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Zwecke des Vereins sind:
a) die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke
b) die Förderung der Volksbildung
c) die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz
d) die Förderung des Naturschutzes, des Umwelt- und einschließlich des Klimaschutzes
e) die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung
f) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
g) die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer
geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden;
h) die Förderung von Kunst und Kultur

Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch (in Klammern Ordnungsbuchstabe des erfüllten Zwecks):
 das Betreiben von Räumlichkeiten zur Schaffung eines Treffpunktes für den geistigen Austausch und zur Verwirklichung von alternativen, nachhaltigen Ideen und zur Förderung selbstorganisierter Gruppen (a) bis h))
 die Durchführung von Veranstaltungen (z.B. Vorträge, Konferenzen, Tagungen, Festivals, Workshops), Bereitstellung von Informationsmaterial und längerfristigen Projekten im Kontext einer
solidarischen und nachhaltigen Gesellschaft, dazu gehören:
o Demokratie(-verständnis) und Bürger*innen-Beteiligung (a), b), g))
o menschen- und klimagerechte Stadtentwicklung, Nachbarschaft, Ökologie und Nachhaltigkeit und Soziokultur (a), b), c), d), e), h))
o Schonung und sparsamer Umgang von und mit Ressourcen, dazu gehört auch Klimafreundliche Energieerzeugung und -nutzung sowie eine Kultur des Teilens (c), d), b))
o Wertschätzender Umgang mit Lebensmitteln und nachhaltige Ernährung (c), d))
o Menschen- und klimafreundliche Mobilität (a), b), c), d))
o Langlebigkeit und Reparatur von Gegenständen (a), b), c))
o Förderung der Kommunikations- und Beziehungsfähigkeit von Menschen untereinander (a),
b), f))
o innovatives, nachhaltiges und gemeinwohlorientiertes Wirtschaften (a), b), c))
o interkulturelle Begegnungen, die die Verständigung untereinander und die Identifikation der hier Lebenden mit dem Stadtteil fördern (a), b), e), f), g))
o Sensibilisierung für die Situation von Geflüchteten und Menschen auf der Flucht, Einsatz für sichere Fluchtwege und Ankommen im Integrationsprozess vor Ort (b), f), g) )
 Vernetzung und Stärkung von Nachhaltigkeitsinitiativen, Kooperation mit kommunalen und anderen öffentlichen Einrichtungen sowie zivilgesellschaftlichen Kräften (a) bis h));
 Stärkung der Wahrnehmung von Nachhaltigkeitsthemen in Öffentlichkeit, Politik und Wirtschaft durch oben genannte Veranstaltungen und Projekte (a) bis h));
 Entwicklung und Etablierung von Konzepten, um den öffentlichen Raum für Kunst, Kultur und bürgerschaftliches Engagement nutzbar zu machen. (a) bis h))

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein geht im Rahmen seiner Tätigkeit Kooperationen mit weiteren Körperschaften im Sinne des §57 Abs.3 AO ein. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede juristische und natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt.
Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Mitglieder bestimmter Organisationen, deren Ziele, Werte und Tätigkeiten nicht im Einklang mit denen des Vereins stehen, nicht Mitglied des Vereins sein können.
Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Er kann die Entscheidung über die Mitgliedsaufnahme delegieren.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Auflösung oder Tod.
Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich, bereits bezahlte Beiträge werden nicht rückerstattet. Er erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für mindestens 1 Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge. Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6 Allgemeine Beschlussfassungen

Sofern nicht explizit in der Satzung anders geregelt, sollen Beschlüsse (inklusive Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung) durch das systemische Konsensieren getroffen werden. Den genauen Ablauf regelt die Geschäftsordnung.

§ 7 Gremiensitzungen und Online-Abstimmungen

Alle Gremien des Vereins können als Präsenzversammlung, Onlineversammlung oder Hybridversammlung aus Präsenzversammlung und Onlineteilnahme tagen.
Voraussetzung hierfür ist ein virtueller Raum, in dem sich die Mitglieder mit Klarnamen identifizieren müssen.
Sofern in einer Onlineabstimmung Wahlen in geheimer Abstimmung durchgeführt werden sollen, kann eine Wahlleitung gewählt werden, die zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Wenn diese Person das Wahlverhalten der einzelnen Onlineteilnehmer*innen einsehen kann, gilt die Wahl als geheim. Die Wahlleitung stellt sicher, dass die Daten zu den individuellen Stimmabgaben nach der Auszählung gelöscht werden. Protokolliert werden nur die Stimmenanzahlen.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Belange des Vereins, sofern nicht die Satzung ausdrücklich etwas anderes bestimmt, u.a.:
a) die Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr;
b) die Entlastung des Vorstands;
c) die Wahl des Vorstands;
d) den Widerspruch von Mitgliedern gegen Ausschluss;
e) Änderung der Satzung;
f) Geschäftsordnung und Beitragssatzung
g) eingebrachte Anträge, Vorschläge und Beschwerden stimmberechtigter Mitglieder sowie
h) die Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung kann Entscheidungen an andere Gremien, die sie zu diesem Zweck beruft, delegieren. Die Mitgliederversammlung kann dazu eine Geschäftsordnung verabschieden, welche solche Delegationen und die Prozesse im Verein regelt. Die Gremien sind der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig und jederzeit durch die Mitgliederversammlung abberufbar. Die Geschäftsordnung ist zusammen mit der Satzung auf der Website des Vereins zu veröffentlichen.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Er kann diese Aufgabe delegieren. Sie erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Ergänzungen zur Tagesordnung werden zu Beginn der Mitgliederversammlung gesammelt und deren Aufnahme in die Tagesordnung wird einzeln beschlossen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordert.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen bestimmen eine Vertretungsperson, die ihre Rechte wahrnimmt. Es ist jedem Mitglied möglich für eine Mitgliederversammlung seine Stimme auf ein anderes Mitglied per Vollmacht zu übertragen. Diese muss mindestens 1 Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung in Textform an den Vorstand gemeldet werden.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß und fristgerecht geladen wurde – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Von allen Mitgliederversammlungen muss ein Ereignisprotokoll in Textform erstellt werden, das allen Mitgliedern zugänglich ist.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch im Umlaufverfahren in Textform gefasst werden.
Hierzu werden an die Mitglieder Beschlussvorlagen versendet. Jedes Mitglied kann innerhalb einer gesetzten Frist seine Stimme an den Verein senden. Der Beschluss ist gültig, wenn mindestens 25 Prozent der Mitglieder ihre Stimmen abgegeben haben.

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf gleichberechtigten Mitgliedern, die jede Vorstandsperson muss Mitglied des Vereins oder Vertreter eines Mitgliedes (juristische Person) und eine natürliche Person sein müssen. Er vertritt den Verein nach außen, nach innen kommt ihm – soweit nicht anders in der Satzung geregelt – keine besondere Entscheidungskompetenz zu.
Der Vorstand und andere Beauftragte des Vereins haften dem Verein gegenüber, unabhängig von der Höhe ihrer Vergütung, für einen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben verursachten Schaden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Je zwei Vorstände sind nach §26 BGB gemeinsam vertretungsberechtigt. Den Mitgliedern des Vorstands kann eine angemessene Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt regelmäßig in geheimer Einzelabstimmung. Vorstände können in Abwesenheit gewählt werden. Eine Blockwahl ist zulässig, wenn kein Mitglied in der
Mitgliederversammlung Einspruch dagegen erhebt.
Eine Wiederwahl ist einmal zulässig. Danach muss eine Amtsperiode ausgesetzt werden, bevor das Mitglied sich erneut zur Wahl stellen kann.
Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet das Amt eines Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu berufen. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen können von allen Vorständen einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/5 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung wird gemäß § 6 durchgeführt. Der Vorstand kann Beschlüsse in Textform im Umlaufverfahren treffen, dabei müssen sich
ebenfalls 3/5 der Vorstandsmitglieder beteiligen und es gelten die Beschlussfassung gemäߧ 6.
Von allen Vorstandssitzungen muss ein Ereignisprotokoll in Textform erstellt werden, das allen Mitgliedern zugänglich ist.

§ 10 Satzungsänderung

Über Satzungsänderungen und die Änderung des Vereinszwecks des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung gemäß § 6. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner
Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung gemäß § 6. Die Auflösung kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.
Im Falle der Auflösung des Vereins beruft die Mitgliederversammlung zwei gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung zur Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung nach Nr. 7 §52 AO. Diese wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt

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